Satzung
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
"German-Arab Scientific Forum for Environmental
Studies e.V.".
Der Verein ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter
der Nummer VR 11851 eingetragen. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Zielsetzung
1. Zweck der German-Arab Scientific Forum for Environmental
Studies e.V. ist die Durchführung und die Förderung deutsch-arabischer
Umweltstudien und Entwicklungsarbeiten. Der Satzungszweck wird unter
anderem verwirklicht durch die aktive Unterstützung und Förderung
der deutsch-arabischen Beziehungen in den verschiedenen Bereichen
der Umweltforschung (ökologische Forschung, Umweltschutz, Umwelterziehung
etc.). Der Verein ist ein Zusammenschluß von Wissenschaftlern
verschiedener Fachrichtungen sowie von Einzelpersonen und Institutionen,
die an der Entwicklung der deutsch-arabischen Beziehungen im Umweltbereich
interessiert sind.
2. Um einen Beitrag zum globalen Umweltschutz und zur Völkerverständigung
zu leisten, setzt sich der Verein für den Aufbau enger gemeinschaftlicher
Beziehungen zwischen den arabischen Ländern und der Bundesrepublik
Deutschland ein.
3. Aufgrund der Wasserknappheit und der begrenzten Nützgebietsfläche
haben Boden- und Wasserschutz große Bedeutung für die
arabische Bevölkerung. Private Haushalte, Landwirtschaft und
Industrie verschmutzen zunehmend Boden und Grundwasser. Um dieser
Entwicklung Einhalt zu gebieten, bemüht sich der Verein, die
Bevölkerung durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit zu informieren
und ein Umweltbewußtsein zu fördern.
4. Der Verein unterstützt und fördert die Durchführung
von umwelterziehenden Maßnahmen im Unterricht an Schulen in
arabischen Ländern und die Aufnahme von Umweltaspekten in die
Schulordnung (z. B. Themen zum sparsamen Umgang mit den natürlichen
Ressourcen, Wege zur Reduzierung von Schadstoffen etc.). In diesem
Zusammenhang bemüht sich der Verein um Kooperation zwischen
deutschen Schulen, die schon Erfahrungen im Bereich der Umweltschutz
haben, und Schulen in arabischen Ländern, die Umwelterziehungsmaßnahmen
planen.
5. Der Verein unterstützt die Arbeit von gemeinnützigen
Vereinen und wissenschaftlichen Instituten, die sich mit Umweltproblemen
beschäftigen, durch Kontaktvermittlungen zu Unternehmen und
Verbänden der jeweiligen Region. Er fördert den Know-how-Transfer
sowie den Erfahrungsaustausch über Konzepte und Projekte durch
öffentliche Veranstaltungen zu verschiedenen Themen im Umweltbereich.
6. Mit dem Ziel der Völkerverständigung durch Zusammenarbeit
unterstützt der Verein die Entwicklung von Kooperationsprojekten
und die Anfertigung von Studien im Bereich der Umweltforschung zwischen
Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland und den arabischen
Ländern. Zu diesen Zweck wird eine Zeitschrift vom Verein herausgeben
7. Der Verein steht als beratendes Organ für die deutschen
öffentlichen Institutionen des Bundes und der Länder in
ihren Entwicklungstätigkeiten im arabischen Raum zur Verfügung.
8. Ziel des Vereins ist auch die Zusammenarbeit mit anderen
Vereinen oder Institutionen mit ähnlichen völkerverständigenden
Zielsetzungen.
§ 3 Aufgaben (Umsetzung der Ziele)
Der Verein unterstützt und fördert die deutsch-arabische
Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den verschiedenen Bereichen der Umweltforschung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1. Öffentliche Arbeit zur Förderung eines Umweltberwußtseins
- In der vom Verein herausgegebenen Zeitschrift, die einmal jährlich
erscheint, sollen Forschungsergebnisse von deutschen und arabischen
Wissenschaftler Innen aus dem Bereich der Umweltforschung der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden.
- Zum Informationsaustausch sollen Seminare und Workshops beitragen.
- Ergänzend soll die Öffentlichkeit durch Broschüren,
Zeitungsanzeigen, Rundfunk- und Fernseh-Sendungen sowie über
das Internet über Forschungsergebnisse und Aktivitäten des
Vereins informiert werden.
2. Projekte
3. Beratung , Bildungsarbeit und Kontaktvermittlung.
Der Verein bietet Beratungsmöglichkeiten für einzelne Personen,
Verbände und Institutionen in Fragen der Umweltforschung an.
Durch Studienreisen, Seminare und Workshops betreibt der Verein Bildungsarbeit.
Der Verein bemüht sich um Kontakte zu den betreffenden Institutionen
in der jeweiligen Region, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch
zu erleichtern.
4. Wissenschaftler- Studenten- und Schüler-Austausch
Vorgesehen sind Studienreisen, Praktika und Forschungssaufenthalte
sowie Schüleraustausch, deren Schwerpunkt die Umweltforschung
bzw. die Umwelterziehung ist.
5. Einrichtungen
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Beratungsstellen,
Fortbildungseinrichtungen, Bibliothek, Datenbank oder andere für
die Umsetzung der Ziele notwendige Institutionen einrichten.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke"
der Abgabenordnung von 1977. Er ist dem deutschen Gesetz für
Vereine unterworfen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens
erhalten.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. Ausgaben für Verwaltungsarbeiten und
nötige Arbeiten zur Umsetzung der Aufgaben der Geschäftsführung
sowie der Vorstände sind möglich.
5. Vorstandsmitglieder erhalten, sofern dies die Finanzlage erlaubt,
eine Erstattung ihrer Unkosten nach Darlegung ihrer Auslagen und Vorlage
der entsprechenden Quittungen.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks muß das Vereinsvermögen der J.
W. Goethe-Universität Frankfurt am Main ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke übergeben
werden.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Anträge auf Mitgliedschaft in der German-Arab Scientific
Forum for Environmental Studies e.V.sind schriftlich an den Vorstand zu richten,
der über den Aufnahmeantrag innerhalb von drei Monaten entscheidet.
2. Der Vorstand des Vereins bestätigt die Mitgliedschaft
durch Übersendung einer Mitgliedskarte und der Vereinsunterlagen.
3. Die Ablehnung eines Mitglieds soll im Rechenschaftsbericht
des Vorstands enthalten sein.
4. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
5. Die Mitglieder sind an ordnungsgemäß herbeigeführte
Beschlüsse und Vereinbarungen des Vereins gebunden. Sie arbeiten
an der Verwirklichung der Ziele des Vereins aktiv mit und gewähren
diesem jede mögliche Unterstützung bei der Erfüllung
seiner Aufgaben.
6. Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod,
a) durch Austritt. Dieser muß dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt werden.
b) durch Ausschluß. Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder die
Gesellschaftsinteressen grob verletzt. Der Ausschluß wird
vom Vorstand unter Angabe von Gründen dem Mitglied schriftlich
zugestellt. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied innerhalb
von vier Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Über
den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit. Während des Verfahrens ruhen sämtliche Funktionen
des Mitglieds.
§ 6 Vereinsämter
1. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
2. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das
zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher
Geschäftsführer und unbedingt notwendiges Hilfspersonal aus
den Reihen der Mitglieder bestellt werden. Für diese Kräfte
dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen
ausgeworfen werden.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem/der ersten Vorsitzenden,
b) dem/der zweiten Vorsitzenden,
c) dem/der ersten Schriftführer/in,
d) dem/der Kassenwart/in,
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung
gewählt. Die Wahlen erfolgen schriftlich in geheimer Abstimmung.
3. Der/die erste und der/die zweite Vorsitzende werden für
die Dauer von fünf Jahren gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder
für je drei Jahre.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit
aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit
des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder.
§ 9 Geschäftsbereich des Vorstands
Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende zusammen mit dem/der
Kassenwart/in sind geschäftsführende Vorstände. Sie vertreten
den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten
(§ 26 Abs. 2 BGB), soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der
Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des/der ersten Vorsitzenden bzw. des/der die Sitzung
leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 11 Aufgabe des geschäftsführenden Vorstands
1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt
die Umsetzung der Ziele und Gesellschaftszwecke, die Kontaktpflege und
Kommunikation zu anderen, der Gesellschaft nahestehenden Institutionen
und Personen.
2. Der geschäftsführende Vorstand übernimmt auch
die Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
3. Er koordiniert die Arbeit und sorgt für die nötigen
Informationen zwischen den Gesellschaftsorganen.
§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
jährlich im ersten Viertel des Jahres statt. Sie wird schriftlich
einberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin
der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
enthalten.
2. Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach
der Geschäftsordnung ab.
§ 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Neuwahl des Vorstands,
d) Satzungsänderungen,
e) die Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen,
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
g) die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind. Bei
der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und
die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln
der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung
beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlußfähig
ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf
hinzuweisen, daß die nächste Versammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig sein
wird.
3. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl
das Los, in anderen Fällen die Stimme des geschäftsführenden
Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung
und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
4. Über die Verhandlungen und die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der
die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der ersten Schriftführer/in
zu unterzeichnen ist.
§ 14 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder
sind mindestens 5 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung
dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder
muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung
eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche
Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 16 Einsetzen von Ausschüssen
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung
beim Ablauf des Vereinsgeschehens, Ausschüsse für spezielle
Aufgaben einzusetzen. In Frage kommt insbesondere ein Verwaltungs- und
Finanzausschuß.
§ 17 Verwaltungs- und Finanzausschuß
Dem Verwaltungs- und Finanzausschuß gehören neben dem geschäftsführenden
Vorstand die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern
an. Sie beraten den Gesamtvorstand in finanziellen und wirtschaftlichen
Fragen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von
einer satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung unter
Einhaltung der Regeln des § 12 beschlossen werden.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins
werden der/die erste Vorsitzende, der/die erste Schriftführer/in
und der/die Kassenwart/in bzw. deren Stellvertreter/innen zu Liquidatoren
ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit
erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im
übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).
§ 19 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am
3. September 1999 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 13.
Jan. 2000 und vom 9. März 2000 geändert. Sie ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Frankfurt am Main seit 22.3.2000 eingetragen.
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